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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 153/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a | |
StPO § 256 | |
StPO § 261 |
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG 1. Strafsenat Beschluss
In dem Strafverfahren
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 17. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe:
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, Sickerwasser und Dungstoffe in einer nicht genehmigten und ungeeigneten Grube auf seinem Bauernhof aufbewahrt zu haben sowie auf einer Weide Altsilo oder Festmist gelagert zu haben, aus dem Sickerwasser austrat, wobei in beiden Fällen die Flüssigkeiten geeignet gewesen seien, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu verändern.
Der - einschlägig vorbestrafte - Angeklagte wurde deshalb vom Amtsgericht Brake mit Urteil vom 9. Oktober 2008 wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 17. März 2009 verworfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg.
Allerdings besteht das von der Revision angenommene Verfahrenshindernis eines Strafklageverbrauchs mangels Tatidentität mit den früheren Verfahren nicht. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gem. §§ 326 Abs.1 Nr. 4a, 53 StGB kann aber keinen Bestand haben, weil sie auf einer lückenhaften Beweiswürdigung fußt.
Das Landgericht hat angenommen, es handele sich bei den Flüssigkeiten in beiden Fällen um gefährliche Abfälle im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB, die geeignet waren, den Boden sowie das Grund und Oberflächenwasser nachhaltig zu verunreinigen. Die Verunreinigungseignung der Flüssigkeiten ist in beiden Fällen aber nicht tragfähig festgestellt worden.
Das Landgericht geht davon aus, dass das Sickerwasser jeweils extrem stickstoff- und phosphorbelastet war und hat dabei auf eine konkrete Überschreitung von Grenzwerten abgestellt, die es den in der Berufungsverhandlung verlesenen Sachverständigengutachten eines umweltanalytischen Labors entnommen hat. Diese Gutachten sind jedoch aus sich heraus nicht ausreichend verständlich. In ihnen wird zwar zunächst ausgeführt, dass die untersuchten Proben durch ihre chemische Beschaffenheit geeignet seien, bei Eindringen ins Erdreich und/oder in Gewässer diese/es nachhaltig zu verunreinigen. Darin liegt aber ersichtlich nur eine zusammenfassende Bewertung der nachfolgend angegebenen Detailergebnisse. Insoweit stellen die Gutachten darauf ab, dass die Messgrößen für die Konzentration an AmmoniumStickstoff und Phosphat die "C-Werte der Niederländischen Liste von 1988 (C-Wert = Sanierungswert: AmmoniumStickstoff: 3,0 mgN/L und Phosphor: 0,7 mgP/L)" überschritten hätten. Es wird aus den Gutachten aber weder ersichtlich, welche Relevanz eine - nicht näher bezeichnete oder erläuterte "Niederländische Liste von 1988" für die hier in Rede stehende Frage besitzt, ob die stofflichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach deutschem Abfallstrafrecht gegeben sind, noch wird deutlich, was ein "C-Wert = Sanierungswert" ist und inwieweit er hier erheblich ist. Gleichwohl hat das Landgericht, das sich insoweit auch nicht auf eine eigene Sachkunde berufen hat, seine Feststellung der im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB gegebenen Verunreinigungseignung der Flüssigkeiten nach den Urteilsgründen allein auf die sich aus den schriftlichen Gutachten ergebende Überschreitung der zulässigen Grenzwerte bezüglich Stickstoff und Phosphor gestützt. Da dies hieraus jedoch nicht abzuleiten ist, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und trägt nicht die Feststellungen. Hierauf kann das Urteil beruhen.
Es war deshalb, ohne dass es noch auf die weiteren Revisionsrügen ankäme, aufzuheben.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Sickerwasser auf der Weide nicht vom Angeklagten 'gelagert' wurde, sondern sich dort erst gebildet hat. In Betracht kommen könnte insoweit die Tatbestandsalternative des "Ablagerns" in Form einer Tatbegehung durch Unterlassen, vgl. Fischer, StGB, 56. Auflage, § 326, Rdn. 7b. AG Nordenham, RdL 2008, 48. Eine Strafbarkeit des Angeklagten setzte insoweit u. a. voraus, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt wusste oder damit rechnete, dass sich gefährliches Sickerwasser in nicht unerheblicher Menge gebildet hatte. Das neu entscheidende Tatgericht wird ggf. auch zu berücksichtigen haben, ob hinsichtlich einer Gefährdung des Grund und Oberflächenwassers bzw. des Bodens gleiche oder unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Ferner wird im Falle einer Strafzumessung zu berücksichtigen sein, welche schädlichen Auswirkungen das Verhalten des Angeklagten haben konnte.
Ende der Entscheidung
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